nützliche LINKS & Downloads

In diesem Bereich stellt meine Kanzlei rechtlich relevante Verlinkungen zu häufig benötigten Servicestellen von Behörden & Arbeitsgemeinschaften sowie Unterlagen zum Download für Mandanten bereit. Die Dokumente sind ausschließlich zum Download für Mandanten mit aufrechtem Mandatsvertrag mit der Kanzlei Dr. Ganner & Rechtsanwälte in Regiegemeinschaft vorgesehen.

Die Nutzung der Dokumente ist ausschließlich mit schriftlicher Zustimmung durch Dr. Georg Ganner zulässig. Gegen widerrechtliche Nutzung werden rechtliche Schritte unternommen. Sämtliche abrufbaren Dokumente und/oder Textbausteine stellen ausschließlich Beispiele / Muster dar. Dr. Georg Ganner übernimmt keinerlei Haftung für Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der Dokumente

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Berechnungstools

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Formulare zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismus finanzierung

Die folgenden Formulare sind dem Rechtsanwalt vor Durchführung von Transaktionen, wie Kaufverträgen, Unternehmens(Anteils-) Übertragungen udgl. im Original ausgefüllt zu übergeben, sodass der Rechtsanwalt eine Prüfung entsprechend der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen vornehmen kann.

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GWRL_Selbstauskunft_jurPers.pdf
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GWRL_Selbstauskunft_natPers.pdf
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Mandatsvertrag & Datenschutz

Die Beauftragung der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Georg Ganner erfolgt nach einem ersten Informations- und Beratungsgespräches zwischen dem oder den Mandanten und Dr. Georg Ganner. Üblicher Weise erfolgt sodann der Abschluss eines Mandatsvertrages zwischen dem/den Mandanten und Rechtsanwalt Dr. Georg Ganner. Der Vertrag kann mündlich oder schriftlich geschlossen werden. Im Fall der mündlichen Mandatierung / Auftragserteilung durch den/die Mandanten an Rechtsanwalt Dr. Georg Ganner gelten die gesetzlichen Bestimmungen betreffend den erteilten Auftrag gemäß der §§ 1008 ABGB sowie insbesondere der gesetzlichen Honorarbestimmungen nach den Autonomen Honorarkriterien (AHK), dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG), dem Notariatstarifgesetz (NTG) udgl. mit den jeweils gesetzlich vorgesehenen Bemessungsgrundlagen (Streitwerten), nach Maßgabe des jeweiligen Interesses des/der Mandanten. 

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#GG_VOLLMACHT .pdf
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#GG_DATENSCHUTZERKLÄRUNG.pdf
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Informationen Immobilienertragssteuern & Treuhandschaften

Bei Immobilientransaktionen fällt, soweit kein Ausnahmtatbestand, vorliegt, für den Verkäufer einer Immobilie, die in Österreich gelegen ist, eine Immobilienertragssteuer an. Die Höhe ist von diversen Parametern abhängig. Nachfolgend hat meine Kanzlei ein Formular online verfügbar gemacht, sodass vorab die Immobilienertragssteuern überprüft werden können.

 

Meine Kanzlei bietet, unter Anderem bei Immobilien- und Unternehmenstransaktionen die treuhändige Kaufpreisabwicklung an. Dr. Georg Ganner ist Mitglied im Treuhandverband der Tiroler Rechtsanwaltskammer. Treuhandschaften werden durch Dr. Georg Ganner als Treuhänder ausschließlich nach dem Treuhandstatut der Tiroler Rechtsanwaltskammer abgewickelt.

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Abfuhr Immobilienertragssteuer.pdf
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Treuhandinformation_RAGanner-Muster.pdf
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sonstiges

Nachfolgende Formulierungen können bei der Vertragserrichtung hilfreich sein.

salvatorische klausel

Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder ungültig sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit und Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen. An die Stelle der unwirksamen oder ungültigen Bestimmung tritt eine solche gültige und wirksame Bestimmung, die der unwirksamen oder ungültigen Bestimmung und dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am Nächsten kommt.

Schriftform klausel

Mündliche oder schriftliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Die Vertragsteile vereinbaren Schriftzwang gem. § 884 ABGB: Demnach sind alle Vereinbarungen, Ergänzungen und allfällige Änderungen dieses Rechtsgeschäftes nur dann gültig, wenn sie von allen Vertragsteilen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt insbesondere für ein Abgehen vom Gebot des Schriftzwanges.

Gerichtsstand und Rechtswahl Klausel

Für den Fall von Streitigkeiten vereinbaren die Vertragsteile die Zuständigkeit der sachlich in Betracht kommenden Gerichte in Innsbruck sowie die Anwendung ausschließlich des österreichischen Rechtes unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.

wertsicherungs- klausel

Die Vertragsteile vereinbaren, dass die vertraglich vereinbarten Beträge wertgesichert zu entrichten sind: 

Zur Berechnung der Wertsicherung dient der von der Statistik Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015 oder der an dessen Stelle tretende Index. Ausgangsbasis für die Wertsicherungsberechnung ist die für den Monat des Vertragsabschlusses zur Verlautbarung gelangende Basisindexzahl. Der angeführte Betrag verändert sich in dem Ausmaß, in dem sich der genannte Index gegenüber der Ausgangsbasis verändert. Eine Veränderung der Indexzahl bis zu einer Schwankung im Ausmaß von 2% bleibt unberücksichtigt. Wird diese Grenze jedoch überschritten oder unterschritten, so wird die gesamte Änderung voll wirksam. Die erste außerhalb des Schwankungsspielraumes liegende Indexzahl bildet die Grundlage für die Neuberechnung des in Punkt … angeführten Betrages und des neuen Spielraumes. Der …. ist zur Bezahlung des aufgrund der Wertsicherung erhöhten Betrages verpflichtet.

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